Änderungen bei Registrierkassenpflicht ab 01.01.2026
Damit wird ein Vereinfachungsvorschlag der Landwirtschaftskammer umgesetzt.
Der Nationalrat hat am 10. Dezember das Abgabenänderungsgesetz 2025 mit einem Abänderungsantrag beschlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat und entsprechende Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleiben aber noch abzuwarten. Dieser Abänderungsantrag enthält u.a. die Anhebung der Umsatzgrenze für Umsätze im Freien (ehemalige „Kalte-Hände-Regelung“) von € 30.000 auf € 45.000 (netto) ab 01. Jänner 2026.
Damit wird ein Vereinfachungsvorschlag der Landwirtschaftskammer umgesetzt.
Grundsätzlich müssen Betriebe mit einem Jahresumsatz ab € 15.000 Euro (netto) und Barumsätzen von mehr als € 7.500 (netto) im Jahr ihre Barumsätze zwingend einzeln durch ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkasse) erfassen.
Werden Umsätze von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (außer diese sind in oder in Verbindung mit umschlossenen Räumen) erzielt, dann kann die Tageslosung mittels Kassasturz ermittelt werden. In diesem Fall entfallen die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Künftig kann diese Erleichterung bis zu einem Jahresumsatz von € 45.000 (netto) je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Ebenso sind die sog. Hüttenumsätze - insbesondere in Alm,- Berg-, Schi- und Schutzhütten – weiterhin von den Erleichterungen erfasst, wenn der Jahresumsatz künftig unter € 45.000 (netto) liegt.
Buschenschanken unterliegen ebenfalls nicht der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn der Jahresumsatz künftig unter € 45.000 liegt (netto) und der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet ist. Zu beachten ist, dass die Grenze hier gesamtbetrieblich gilt und nicht nur isoliert für den Buschenschank.